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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Pflichten des Maklers
Der Makler ist - außer im Falle
eines Alleinauftrages - nicht zur Vermittlung verpflichtet, sondern es genügt
zur Entstehung des Provisionsanspruches der Nachweis der Gelegenheit zum
Vertragsabschluß.
Unbeschadet dessen, daß der
Auftraggeber dem von ihm beauftragten Makler bei Zustandekommen eines Vertrages
eine Provision zu entrichten hat, kann der Makler auch für den Vertragspartner
des Auftraggebers eine Tätigkeit entfalten und mit ihm eine Provision
vereinbaren, sofern kein Alleinauftrag vorliegt.
2. Auslagenersatz
Neben den gemäß Ziffer 3
erhobenen Provisionen verpflichtet sich der Auftraggeber zum Ersatz der dem
Makler nachweisbar entstandenen Auslagen , soweit er diese den Umständen nach
für erforderlich halten durfte, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem
Auftraggeber und dem Dritten ein Vertrag geschlossen wird oder nicht.
Bei Nachweis oder Vermittlung
eines Mietvertrages wird der Auslagenersatz durch den Betrag einer Monatsmiete
begrenzt.
3. Provisionsordnung
Sofern keine andere Provision im
Angebot gefordert oder schriftlich vereinbart wird, gelten nachfolgende
Provisionen, denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist:
a) Bei Nachweis oder
Vermittlung von Haus- und Grundbesitz für Käufer und Verkäufer je 3 % des
Kaufpreises, fällig bei Abschluß des Kaufvertrages. Bei Vermittlung eines
Bauerrichtungsvertrages (Kauf- und Werkvertrag), gleichgültig ob es sich um
einen oder mehrere selbständige Verträge handelt, ist Provisionsgrundlage
die Summe aus Kaufpreis und allen Werkvergütungen.
b) Bei Nachweis oder
Vermittlung einer Vermietung oder Verpachtung sind vom Mieter bzw. Pächter
mit Vertragsabschluß zu zahlen:
- Für kurzzeitige
Wohnungsmietverträge (z.B. Boardinghouse- oder Hotelmietverträge) mit
einer Mietvertragslaufzeit von bis zu 3 Monaten das 0,5 fache einer
Monatsmiete einschliesslich Betriebskosten.
- Für Verträge
von bis zu 5 Jahren Laufzeit das 2,5fache einer Monatsmiete
einschließlich Betriebskosten.
- Bei Verträgen mit
einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren 3 % aus der Gesamtmiete (mindestens
5 Jahre und höchstens 10 Jahre) einschließlich Betriebskosten,
jedoch mindestens das 2,5fache einer Monatsmiete einschließlich
Betriebskosten. Optionszeiten zugunsten des Mieters gelten als
Mietvertragszeiten.
- Für
Wohnungsmietverträge das 2fache einer Monatsmiete (§ 2, Abs. 4
WoVermittG).
c) Bei Nachweis oder
Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluß eines Darlehnsvertrages 3 % der
Darlehenssumme, fällig bei Darlehnsvalutierung durch den Darlehnsgeber.
d) Bei Nachweis oder
Vermittlung von Geschäftsexistenzen sind vom Geschäftsübernehmer die
unter a) genannten Provisionen zu zahlen sowie 6 % des für die
Übernahme vereinbarten Entgeltes (Geschäftswert, Inventar, Forderungen
etc.).
e) Für den Nachweis oder die Vermittlung eines
Erbbaurechtsvertrages sind je 3 % des Grundstückswertes vom
Erbbauberechtigten und Erbbauverpflichteten zu zahlen. Für die Vermittlung
des Grundstückswertes ist davon auszugehen, daß die jährlich zu zahlende
Erbpacht gleich 6 % des Grundstückswertes beträgt.
f) Bei Nachweis oder
Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluß von Kaufverträgen von
Einrichtungsgegenständen oder Waren, besonders bei den unter b) genannten
Fällen, 5 % vom Neuanschaffungswert unabhängig von anderen Provisionen.
4. Verzugszinsen
Im Falle des Verzuges mit
Provisionen werden diese mit 6 % pro Jahr verzinst.
5. Provisionsanspruch bei
Nichterfüllung
Ein aufgrund des Maklervertrages
entstandener Provisionsanspruch entfällt nicht dadurch, daß im Falle eines
vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechtes der Auftraggeber dieses
Rücktrittsrecht nach Abschluß des Hauptvertrages ausübt.
6. Ersatzgeschäfte
Wenn anstelle des im
Maklervertrag bezweckten ein anderes Rechtsgeschäft getätigt wird, wird die
Provision in dem für das tatsächlich durchgeführte Rechtsgeschäft
vorgesehenen Umfang fällig, falls das ursprünglich beabsichtigte und das
später durchgeführte Rechtsgeschäft wirtschaftlich gleichwertig sind.
Ergeben sich nachträglich
Änderungen des geschlossenen Hauptvertrages, so ist die Provision auf der
Grundlage des sich daraus gegebenenfalls ergebenden Differenzbetrages
nachzuentrichten, wenn sie höher liegt als die Provision für den vorher
abgeschlossenen Hauptvertrag und, wenn die Leistung des Maklers für die
spätere Änderung des Hauptvertrages mit ursächlich war.
7. Indiskretion
Die dem Auftraggeber vom Makler
überreichten Angebote darf dieser nur für sich selbst verwenden. Eine
unbefugte Weitergabe oder indiskrete Behandlung der Angebote und Mitteilungen
ziehen Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber nach sich.
8. Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen der
Schriftform.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
ist D-50354 Hürth, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und den Maklerauftrag
in dieser Eigenschaft geschlossen hat.
9. Haftungsausschluß
Die Angebote des Maklers beruhen
auf Angaben Dritter. Der Makler ist nicht verpflichtet, Erkundigungen über die
Richtigkeit der Angaben einzuziehen. Für die Richtigkeit wird daher keine
Gewähr übernommen.
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