Allgemeine Geschäftsbedingungen
gilt nicht für Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser, Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung
Stand: Dezember 2020
1. Pflichten des Maklers
Der Makler ist – außer im Falle eines Alleinauftrages – nicht zur Vermittlung verpflichtet, sondern es genügt zur Entstehung des Provisionsanspruches der Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss. Unbeschadet dessen, dass der Auftraggeber dem von ihm beauftragten Makler bei Zustandekommen eines Vertrages eine Provision zu entrichten hat, kann der Makler auch für den Vertragspartner des Auftraggebers eine Tätigkeit entfalten und mit ihm eine Provision vereinbaren, sofern kein Alleinauftrag vorliegt.
2. Auslagenersatz
Neben den gemäß Ziffer 3 erhobenen Provisionen verpflichtet sich der Auftraggeber zum Ersatz der dem Makler nachweisbar entstandenen Auslagen, soweit er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten ein Vertrag geschlossen wird oder nicht. Bei Nachweis oder Vermittlung eines Mietvertrages wird der Auslagenersatz durch den Betrag einer Monatsmiete begrenzt.
3. Provisionsordnung
Sofern keine andere Provision im Angebot gefordert oder schriftlich vereinbart wird, gelten nachfolgende Provisionen, denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist:
a) Bei Nachweis oder Vermittlung von Haus- und Grundbesitz für Käufer und Verkäufer je 3 % des Kaufpreises, fällig bei Abschluss des Kaufvertrages. Bei Vermittlung eines Bauerrichtungsvertrages (Kauf- und Werkvertrag), gleichgültig, ob es sich um einen oder mehrere selbständige Verträge handelt, ist Provisionsgrundlage die Summe aus Kaufpreis und allen Werkvergütungen.
b) Bei Nachweis oder Vermittlung einer Vermietung oder Verpachtung sind vom Vermieter beziehungsweise Verpächter mit Vertragsabschluss zu zahlen:
– für kurzzeitige Wohnungsmietverträge ( z. B. Boardinghouse- oder Hotelmietverträge) mit einer Mietvertragslaufzeit von bis zu drei Monaten das 0,5fache einer Monatsmiete einschließlich Betriebskosten;
– für Verträge von bis zu 5 Jahren Laufzeit das 2,5fache einer Monatsmiete einschließlich Betriebskosten;
– bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren 3 % aus der Gesamtmiete (mindestens 5 Jahre und höchstens 10 Jahre) einschließlich Betriebskosten, jedoch mindestens das 2,5fache einer Monatsmiete einschließlich Betriebskosten, Optionszeiten zugunsten des Mieter gelten als Mietvertragszeiten;
– für Wohnungsmietverträge das 2fache einer Monatsmiete.
c) Bei Nachweis oder Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrages 3 % der Darlehenssumme, fällig bei Darlehensvalutierung durch den Darlehensgeber.
d) Bei Nachweis oder Vermittlung von Geschäftsexistenzen sind vom Geschäftsübernehmer die unter a) genannten Provisionen zu zahlen sowie 6 % des für die Übernahme vereinbarten Entgeltes (Geschäftswert, Inventar, Forderungen etc.).
e) Für den Nachweis oder die Vermittlung eines Erbbaurechtsvertrages sind je 3 % des Grundstückswertes vom Erbbauberechtigten und Erbbauverpflichteten zu zahlen. Für die Vermittlung des Grundstückswertes ist davon auszugehen, dass die jährlich zu zahlende Erbpacht gleich 6 % des Grundstückswertes beträgt.
f) Bei Nachweis oder Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss von Kaufverträgen von Einrichtungsgegenständen oder Waren, besonders bei den unter b) genannten Fällen, 5 % vom Neuanschaffungswert unabhängig von anderen Provisionen.
4. Verzugszinsen
Im Falle des Verzuges mit Provisionen werden diese mit 6 % pro Jahr verzinst.
5. Provisionsanspruch bei Nichterfüllung
Ein aufgrund des Maklervertrages entstandener Provisionsanspruch entfällt nicht dadurch, dass im Falle eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechtes der Auftraggeber dieses Rücktrittsrecht nach Abschluss des Hauptvertrages ausübt.
6. Ersatzgeschäfte
Wenn anstelle des im Maklervertrag bezweckten ein anderes Rechtsgeschäft getätigt wird, wird die Provision in dem für das tatsächlich durchgeführte Rechtsgeschäft vorgesehenen Umfang fällig, falls das ursprünglich beabsichtigte und das später durchgeführte Rechtsgeschäft wirtschaftlich gleichwertig sind. Ergeben sich nachträglich Änderungen des geschlossenen Hauptvertrages, so ist die Provision auf der Grundlage des sich daraus gegebe¬nenfalls ergebenden Differenzbetrages nachzuentrichten, wenn sie höher liegt als die Provision für den vorher abgeschlossenen Hauptvertrag und wenn die Leistung des Maklers für die spätere Änderung des Hauptvertrages mit ursächlich war.
7. Indiskretion
Die dem Auftraggeber vom Makler überreichten Angebote darf dieser nur für sich selbst verwenden. Eine unbefugte Weitergabe oder indiskrete Behandlung der Angebote und Mitteilungen ziehen Schadensersatzansprüche gegen den Auftraggeber nach sich.
8. Datenschutzhinweis
Jegliche persönliche Daten, die der Makler im Rahmen eines Auftrages vom Auftraggeber erhält, werden vertraulich behandelt und nur im Rahmen des Auftrages gespeichert. Der Auftragnehmer sichert zu, dass diese Daten nach Beendigung des Auftrages gelöscht werden,
soweit diese Daten nicht aus anderen gesetzlichen Pflichten für eine längere Frist aufbewahrt werden müssen.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist D-50354 Hürth, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und den Maklerauftrag in dieser Eigenschaft geschlossen hat.
10. Haftungsausschluß
Die Angebote des Maklers beruhen auf Angaben Dritter. Der Makler ist nicht verpflichtet, Erkundigungen über die Richtigkeit der Angaben einzuziehen. Für die Richtigkeit wird daher keine Gewähr übernommen.